allgemeine Informationen zu den IGeL – Leistungen

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Sie als Versicherte und wir als Vertragsärzte unterliegen dem sozialgesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses besagt:

§ 12 Abs. 1 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und darf die Krankenkasse nicht bewilligen.“

Dies gilt unter anderem für Leistungen, die nach der Entscheidung des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden.

Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, dürfen nicht auf Chipkarte oder Überweisung abgerechnet werden. Sie können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden und müssen dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden.

Diese Rechnung beruht auf der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Aus diesem Grund muss Ihr Arzt mit Ihnen vor Beginn der Privatleistung einen Behandlungsvertrag abschließen.